Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unterlassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Die Staatsanwaltschaft ist weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, welche ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs liegen. Bei der Beurteilung, ob die Rechnungen für den Strom- und Wasserverbrauch überhöht sind bzw. Leistungen beinhalten, die der Anzeigesteller nicht bezogen hat, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die gegebenenfalls auf dem Zivilrechtsweg zu klären sein wird.