Über deren Begründetheit hat zunächst die Staatsanwaltschaft zu befinden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 142 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) beruft, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es insoweit mutmasslich bereits an einem fristgerechten Strafantrag fehlt (vgl. Art. 31 StGB: drei Monate ab Kenntnis der Tat und des Täters).