2 ge, ob diese das Verfahren wegen Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer gemäss seinen Eingaben vom 21. Juni 2024 und 24. Juni 2024 den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen «Stromdiebstahls nach Art. 142 Abs. 2 StGB» angeklagt sehen will, in der Beschwerde beantragt hat, der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 seien wegen Urkundenfälschung zu verurteilen, er sich in der Eingabe vom 17. Juli 2024 darauf berufen hat, das undatierte Schreiben der F.________ GmbH betreffend Stromverlauf