BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Laieneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2024 und damit verbunden die Fra-