Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 16. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe sowie am 26. Juli 2024 Schlussbemerkungen ein. Am 10. Dezember 2024 erfolgte ein zusätzliches Schreiben des Beschwerdeführers.