Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen «in Form eines Verbots von Veränderungen an den Elektroinstallationen und den Sanitäranlagen der Liegenschaften D.________ Wohnbereich, landwirtschaftliche Infrastruktur und dem Stöckli E.________ bis zum Abschluss der Beweiserfassung im Verfahren» BK 24 228 bzw. zur Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde das Gesuch abgewiesen. Am 25. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer zwei weitere Eingaben ein.