1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs zu eröffnen.