Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 228 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 13. Januar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigte 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 24. Mai 2024 (BM 24 15716/15717) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 24. Mai 2024 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland das vom Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und B.________ (nach- folgend: Beschuldigte 2) initiierte Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Juni 2024 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs zu eröffnen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert zehn Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu leisten. Die Sicherheitsleistung wur- de fristgerecht erbracht. Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 stellte der Beschwerdefüh- rer ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen «in Form eines Verbots von Verän- derungen an den Elektroinstallationen und den Sanitäranlagen der Liegenschaften D.________ Wohnbereich, landwirtschaftliche Infrastruktur und dem Stöckli E.________ bis zum Abschluss der Beweiserfassung im Verfahren» BK 24 228 bzw. zur Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2024 wurde das Gesuch abgewiesen. Am 25. Juni 2024 reichte der Be- schwerdeführer zwei weitere Eingaben ein. Die Staatsanwaltschaft leitete am 21. Juni 2024 eine Eingabe des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2024, welche ihr vom Regionalgericht Bern-Mittelland zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, an die Beschwerdekammer in Strafsachen weiter. Am 25. Juni 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) und 30. Juni 2024 erfolgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers bei der Beschwerdekammer in Strafsachen. Die Generalstaatsanwaltschaft bean- tragte mit Stellungnahme vom 16. Juli 2024 die Abweisung der Beschwerde und die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 17. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe sowie am 26. Juli 2024 Schlussbemerkungen ein. Am 10. Dezember 2024 erfolgte ein zusätzliches Schrei- ben des Beschwerdeführers. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfü- gung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – als Lai- eneingabe – formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend ausschliesslich die Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. Mai 2024 und damit verbunden die Fra- 2 ge, ob diese das Verfahren wegen Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Soweit der Beschwerdeführer gemäss seinen Eingaben vom 21. Juni 2024 und 24. Juni 2024 den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen «Stromdiebstahls nach Art. 142 Abs. 2 StGB» angeklagt sehen will, in der Beschwerde beantragt hat, der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 seien wegen Urkundenfälschung zu verurteilen, er sich in der Eingabe vom 17. Juli 2024 darauf berufen hat, das unda- tierte Schreiben der F.________ GmbH betreffend Stromverlauf Wohnung Bauern- haus und die Bestätigung Wasserzählung der G.________ AG vom 3. April 2024 stellten eine Urkundenfälschung dar, sowie im Schreiben vom 10. Dezember 2024 vorgebracht hat, der Elektriker sei zur Urkundenfälschung angestiftet worden, ge- hen diese Vorbringen über den Streitgegenstand hinaus und können nicht gehört werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Schreiben vom 10. Dezember 2024 hat der Beschwerdeführer denn auch zu Recht einzig bean- tragt, dass ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs zu eröffnen sei. In der Zwischenzeit hat der Beschwerdeführer of- fenbar eine Strafanzeige wegen Urkundenfälschung gegen H.________ und I.________, den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 sowie deren Anwälte ein- gereicht (vgl. Seite 3 der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2024). Über deren Begründetheit hat zunächst die Staatsanwaltschaft zu befinden. Soweit sich der Beschwerdeführer auf Art. 142 Abs. 1 des Schweizerischen Straf- gesetzbuches (StGB; SR 311.0) beruft, ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es insoweit mutmasslich bereits an einem fristgerechten Strafantrag fehlt (vgl. Art. 31 StGB: drei Monate ab Kenntnis der Tat und des Täters). 3. 3.1 Mit Eingabe vom 2. April 2023 (richtig: 2024) reichte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs ein. Er machte zusammengefasst geltend, seine Vermieter (Be- schuldigter 1 und Beschuldigte 2) hätten ihm Anfangs März 2023 übersetzte Rech- nungen betreffend Strom- und Wasserverbrauch für den Zeitraum vom 1. Dezem- ber 2023 bis 29. Februar 2024 zugestellt, bzw. es seien ihm betreffend Strom und Wasser Leistungen verrechnet worden, welche er nicht bezogen habe. So seien ihm die vollständigen Kosten für den Strom verrechnet worden, obwohl die Vermie- ter die Heizung teilweise für sich nutzten (Partyraum). Sein Stromverbrauch sei zu- dem sicher tiefer als derjenige einer normalen Einzelperson ohne Boiler (2000 kWh pro Jahr). Da der Boiler am Abend, wenn er geduscht habe, manchmal leer gewe- sen sei, nehme er an, dass die Vermieter für den Betrieb des Bauernhofs Warm- wasser von diesem bezögen und den Strom dafür ihm in Rechnung stellten. Ohne Zugriff auf die Daten der BKW müsse er sich auf die Rechnungen verlassen kön- nen. Dieses Vertrauen sei missbraucht worden, um Strom im Betrag von rund CHF 1'000.00 pro Jahr betrügerisch zu erlangen. Es sei abzuklären, was genau noch über den Stromzähler zu seiner Wohnung abgerechnet werde und ob die Vermieter Warmwasser aus dem Boiler für den Stallbetrieb verwendeten. Der Wasserverbrauch für die Zeit vom 1. Dezember 2023 bis am 29. Februar 2024 werde mit 17.3 m3 angegeben, was knapp 186 Liter Wasser pro Tag entspreche. Seine Realität sehe so aus, dass er maximal 86 Liter Wasser pro Tag verbrauche. 3 Die Frage sei also, was noch an seinen Wasserzähler angeschlossen sei. Es sei von neutraler Seite zu eruieren, welcher Wasserverbrauch unzulässigerweise über seinen Zähler laufe. 3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Die Staatsanwaltschaft ist einzig für die Untersuchung und Verfolgung von Handlungen oder Unter- lassungen zuständig, welche nach dem Strafgesetzbuch oder dem Nebenstrafrecht mit Strafe bedroht sind. Die Staatsanwaltschaft ist weder Beschwerde-, Klage- noch Aufsichtsinstanz für Anliegen, wel- che ausserhalb ihres sachlichen Zuständigkeitsbereichs liegen. Bei der Beurteilung, ob die Rechnun- gen für den Strom- und Wasserverbrauch überhöht sind bzw. Leistungen beinhalten, die der Anzeige- steller nicht bezogen hat, handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die gegebenen- falls auf dem Zivilrechtsweg zu klären sein wird. So hat der Anzeigesteller gemäss seinen Ausführun- gen auch bereits zivilrechtliche Schritte eingeleitet bei der Schlichtungsbehörde. Sodann ist der ange- rufene Tatbestand des Betruges auch offensichtlich nicht erfüllt, schliesslich ist dem in der Anzeige aufgeführten Sachverhalt kein strafbares Verhalten seitens der beschuldigten Personen zu entneh- men, da es bereits an einer arglistigen Täuschung fehlen würde. Da sich aus den Ausführungen in der Strafanzeige kein hinreichender Tatverdacht auf das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergibt, kann auch keine Untersuchung eröffnet werden. Es handelt sich beim angezeigten Sachverhalt wie bereits ausgeführt um eine rein mietrechtliche Ange- legenheit (Beurteilung der Angemessenheit der Nebenkosten), die auf dem zivilrechtlichen Weg zu bestreiten ist. Aus diesen Gründe wird das Verfahren nicht an die Hand genommen. Demzufolge wird auch auf den gestellten Beweisantrag zur Eruierung des konkreten Wasserverbrauchs nicht eingetreten, da die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht vorliegen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde sowie den weiteren, oberinstanzli- chen Eingaben sinngemäss und zusammengefasst vor, der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 hätten ihn getäuscht, indem sie die elektrischen Installationen so hätten anbringen lassen, dass ein Teil des Stromverbrauchs des Landwirtschafts- betriebs zu seinen Lasten gehe. Er gehe als Mieter davon aus, dass über den Zäh- ler seiner Wohnung nur der durch ihn verbrauchte Strom abgerechnet werde. Sei dem nicht so, werde er getäuscht. Ob er tatsächlich getäuscht werde oder nicht, könne er anhand der technischen Installationen nicht überprüfen. Darauf gäben aber die Gesamtbeträge der Rechnungen einen Hinweis. Auch der ihm in Rech- nung gestellte Wasserverbrauch sei zu hoch. Die Installation könne er nicht einse- hen. Folglich handle es sich nicht um eine rein zivil- bzw. mietrechtliche Angele- genheit. Vielmehr gehe es auch um die strafrechtliche Frage, ob ein Betrug vorlie- ge. Durch die technischen Installationen und den Umstand, dass ihm verschwiegen worden sei, dass über den Zähler seiner Wohnung betrieblicher Verbrauch abge- rechnet werde, sei er arglistig getäuscht worden. Der Gesamtschaden betrage mindestens CHF 1'200.00 bis CHF 1'300.00 pro Jahr. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald 4 aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftat- bestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3; VOGELSANG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 310 StPO). Die zur Eröffnung einer Strafunter- suchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müs- sen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genü- gen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2). 4.2 Des Betrugs macht sich strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen an- dern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand des Betrugs verlangt eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügenge- bäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ande- rerseits können auch schon einfache falsche Angaben als arglistig im Sinn von Art. 146 Abs. 1 StGB bezeichnet werden, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen wird (BGE 147 IV 73 E. 3.2, 143 IV 302 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 4.3 Die Nichtanhandnahmeverfügung ist rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs an die Hand genommen hat. Die Beschwer- dekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht erwogen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Strafanzeige (inkl. Beilagen) kein hinreichender Tatverdacht, welcher eine Anhandnahme eines Strafverfahrens wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB rechtfertigen würde. Dafür fehlt es bereits an einer arglistigen Täuschung. Der Beschwerdefüh- rer bringt in der Strafanzeige – gleichermassen wie in der Beschwerde und den weiteren oberinstanzlichen Eingaben – nichts vor, was allenfalls eine arglistige Täuschung im Sinne der vorgenannten strafrechtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 4.2 hiervor) zu begründen vermöchte. Er hat vielmehr mehrfach ausführlich dargelegt, dass und weshalb die Strom- und Wasserrechnungen vom 7. März 2024 seines Erachtens augenscheinlich übersetzt sein sollen. Zumal er die angebliche Fehler- haftigkeit der Rechnungen unmittelbar erkennt haben will (vgl. insoweit auch sein Schreiben an den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 vom 8. März 2024 be- treffend überrissene Rechnungen mit nicht zulässigen Zahlen für Verbrauch, der 5 ihm nicht zugeordnet werden könne und dürfe), scheidet eine Arglist aus. Es ist ge- stützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weder eine raffinierte noch eine durchtriebene Täuschung auszumachen, welche nur schwer zu erkennen resp. überprüfbar gewesen wäre. Obwohl nicht Teil des Anfechtungsobjekts, ist zudem festzustellen, dass es für den Beschwerdeführer offenbar auch leicht auszumachen war, dass in der Zeit vom 1. September 2024 bis 15. Oktober 2024, als er ferien- abwesend war, ein Verbrauch von 400 Liter Wasser über seinen Zähler gelaufen sein soll. Beim Vorbringen des Beschwerdeführers, er gehe davon aus, dass Was- ser- und Stromverbrauch des Landwirtschaftsbetriebs des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 über seinen Zähler abgerechnet werde, handelt es sich zudem um eine blosse Mutmassung, welche durch keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte untermauert wird. Allein der Umstand, dass sein Strom- und Was- serverbrauch in früheren Wohnungen tiefer gewesen sein soll, lässt nicht ohne Weiteres darauf schliessen, dass die elektrischen Installationen vom Beschuldigten 1 und/oder der Beschuldigten 2 in betrügerischer Absicht manipuliert worden sein müssen. Aus dem undatierten Schreiben der F.________ GmbH geht vielmehr hervor, dass sämtliche Verbraucherstromunterbrecher des Betriebes des Beschul- digten 1 und der Beschuldigten 2 vor dem Wohnungs-Privatzähler des Beschwer- deführers angeschlossen sind und direkt mit der BKW abgerechnet werden, resp. im Schreiben der G.________ AG vom 3. April 2024 wird bestätigt, dass die Woh- nung des Beschwerdeführers über eigene Wasserzähler verfügt und die Landwirt- schaft separat angeschlossen ist. Die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juni 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) eingereichte E-Mail von H.________ vom 3. Juli 2024 ändert hieran nichts. Ob die Strom- und Wasserrechnungen vom 7. März 2024 effektiv berechtigt oder unberechtigterweise (zu) hoch waren, muss an dieser Stelle nicht überprüft werden. Festzuhalten ist immerhin, dass es durchaus denkbar ist, dass sich der Verbrauch des Beschwerdeführers in der Wohnung am E.________ im J.________ (Ortschaft) – hierbei handelt es sich um eine 5.5- Zimmer-Bauernhof-Altliegenschaft – gesteigert hat resp., dass der Strom- und/oder Wasserzähler fehlerhaft oder defekt und der gesteigerte Verbrauch damit zu be- gründen ist. Auch der Beschwerdeführer selbst hat letztlich auf Seite 2 seines Schreibens vom 17. Juli 2024 eingeräumt, dass es durchaus der Wahrheit entspre- chen könnte, dass die Strom- und Wasserinstallationen zwischen dem Landwirt- schaftsbetrieb der Vermieter und seiner Wohnung getrennt seien und falls dem so wäre, im Bereich Heizung und Wasser für das Wohnhaus nach Fehlhandlungen gesucht werden müsse (vgl. ebenfalls Seite 3 des Schreibens des Beschwerdefüh- rers vom 30. Juni 2024, wonach es möglicherweise stimme, dass das Wohnhaus und die Landwirtschaft bezüglich des Stroms getrennt seien, dies aber nur Täu- schung und Ablenkung von unzulässig verrechnetem Strom für anderes sei; um was für unzulässig verrechneten Strom es sich handeln soll, wird vom Beschwerde- führer indes nicht begründet und plausibilisiert). Der Strom für die Holzheizung so- wie den Partyraum lief offenbar bislang versehentlich über den Zähler des Be- schwerdeführers (vgl. dazu Seite 4 der im Rahmen des Schlichtungsverfahrens eingereichten Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 vom 12. Juni 2024; vgl. insoweit ebenfalls die undatierte Bestäti- gung der F.________ GmbH). Dafür, dass dies in arglistiger Weise und mit Täu- 6 schungsvorsatz erfolgt sein soll, liegen keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr wurde insoweit vom Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 und des Beschuldigten 2 im Schlichtungsverfahren nachvollziehbar ausgeführt, dass diese es versäumt hätten, im Mietvertrag festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Heizstrom aufzu- kommen habe. Es wurde denn auch sogleich veranlasst, dass die Heizung und der Partyraum vom Stromzähler abgekoppelt werden, und in der Stellungnahme im Schlichtungsverfahren wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer die Strom- kosten für die Heizung sowie den Partyraum erlassen werden (vgl. Seite 4 der Stel- lungnahme vom 12. Juni 2024). 4.4 Zusammengefasst erhellt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 wegen Betrugs zu Recht nicht an die Hand genommen hat (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Aus den vom Beschwerdefüh- rer geschilderten Umständen lassen sich keine Hinweise auf ein strafbares Verhal- ten des Beschuldigten 1 und/oder der Beschuldigten 2 im Sinne eines Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB ableiten. Was in der Beschwerde und in den darauffol- genden Eingaben vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmever- fügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Vielmehr wird mit der Beschwerdeschrift und den weiteren oberinstanzlichen Eingaben letztlich die Feststellung in der Nichtanhandnahmeverfügung bestätigt, dass es sich vorliegend bei der Frage, ob die Strom- und Wasserrechnungen zu hoch ausgefallen sind, um eine rein zivil- resp. mietrechtliche Angelegenheit handelt. Darüber hinaus ist fest- zuhalten, dass es nicht Aufgabe der Strafbehörden ist, Untersuchungshandlungen vorzunehmen, um erst einen genügenden Anfangsverdacht zu schaffen. Die Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ist unbegründet und daher ab- zuweisen. Dem Beschwerdeführer stehen für die Beanstandung der Rechnungstel- lung durch den Beschuldigten 1 und die Beschuldigte 2 die zivil- resp. mietrechtli- chen (Rechts-)Mittel zur Verfügung, welche er offenbar denn auch bereits ergriffen hat. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 1'000.00 und der geleisteten Sicher- heitsleistung in gleicher Höhe entnommen. Zufolge seines Unterliegens hat der Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2, beide im Strafverfahren nicht anwaltlich vertreten, liessen sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihnen ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben) - der Beschuldigten 2 (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt K.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 13. Januar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8