Weiter bestehen keine konkreten Hinweise auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht für das Gefängnis gemacht und die Haft sei weder für seinen Körper noch für seine Psyche oder Zukunft gut. Es handelt sich hierbei um Folgen, welche mit jeder Untersuchungshaft verbunden sein können und welche die Haft nicht per se als unzumutbar erscheinen lassen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Die Beschwerde ist abzuweisen.