je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 Es kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 verwiesen werden.