140 IV 74 E. 2.2). Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsgefahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlassung weiter delinquiert hat und ihn eine Therapie, welche er gemäss den Ausführungen seiner Verteidigerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2024 bereits besucht hat, offenbar auch nicht vom Delinquieren abhalten konnte. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Ersatzmassnahme einer obligatorischen Arbeit (geschützter Arbeitsplatz von der IV) scheint ebenfalls nicht geeignet.