ARR 24 52). Er wurde damals auch klar darauf hingewiesen, sich zukünftig nicht mehr deliktisch zu betätigen, was ihn offenbar nicht beeindruckt hat (vgl. Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 23 ff.; ARR 24 52), da es nur wenige Tage später zu weiteren Delikten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die allgemeinen Ausführungen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise zu begründen, dass die bisherige Untersuchungshaft einen günstigen Einfluss auf den Beschwerdeführer hatte und er in der Lage sein wird, einer geregelten Tagesstruktur ohne Delikte nachzugehen. Es liegt somit auch die notwendige Rückfallgefahr vor.