Dies impliziert grundsätzlich, dass er willens ist, sich mit dem Messer zumindest zu verteidigen und es ist zu befürchten, dass er dieses auch einsetzt, wenn er bei seinen Einbrüchen auf Drittpersonen trifft, zumal er offenbar oftmals unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht. Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise auf eine erhebliche Gefährdung von Drittpersonen. Die mutmasslich vom Beschwerdeführer verübte bzw. die weiterhin zu erwartende Serie von Einbruchdiebstählen erscheint unter den geschilderten Umständen als sicherheitsrelevant. Zu prüfen bleibt die Rückfallgefahr. 4.5 Massgebende