ARR 24 52). Er habe ab und zu ein Messer bei sich, wenn er rausgehe … und das weil er viele Probleme habe, wobei es sich bei diesem Problem um Personen handle, bei denen er Koksschulden habe (Einvernahme vom 20. März 2024, 10.05 Uhr, Z. 54 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 20. März 2024, Z. 31 ff.; ARR 24 52). Dies impliziert grundsätzlich, dass er willens ist, sich mit dem Messer zumindest zu verteidigen und es ist zu befürchten, dass er dieses auch einsetzt, wenn er bei seinen Einbrüchen auf Drittpersonen trifft, zumal er offenbar oftmals unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht.