KZM 24 1024). Es bestehen konkrete Hinweise, dass es auch um Beschaffungskriminalität geht, was das Vorgehen des Beschwerdeführers umso unberechenbarer macht. Für seine Unberechenbarkeit sprechen auch die teilweise unkontrollierten Sachbeschädigungen, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. zum Bsp. Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 108 ff., Z. 128 ff.) sowie der Umstand,