Mit Blick darauf kann aus dem Umstand, dass er bisher nie in Privatwohnungen eingebrochen ist, nicht geschlossen werden, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird bzw. er ausschliesslich in Objekte zu Zeiten einbricht, in denen niemand anzutreffen ist. Auch wenn es sich bei seinen Erinnerungslücken allenfalls um Schutzbehauptungen handelt, ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer neu der dringende Tatverdacht besteht, er sei auch in Fahrzeuge eingebrochen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es dabei zu Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittpersonen kommt.