Das geht auch aus seinen Aussagen vom 14. Mai 2024 hervor. So gab er beispielsweise im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Einbruch in die Büroräumlichkeiten des «D.________ (Örtlichkeit)» an, es sei ihm erst im Nachhinein klar geworden, als der Alarm losgegangen sei, dass er in einen etwas speziellen Ort eingebrochen sei (Einvernahme vom 20. März 2024, 11.40 Uhr, Z. 106 ff.; ARR 24 52). Der Beschwerdeführer ist drogenabhängig und machte mehrfach geltend, er könne sich gar nicht erinnern, was er wo und wie gemacht habe (vgl. Einvernahmen vom 20. März 2024, 09.18 Uhr, Z. 96 ff. sowie 10.05 Uhr, Z. 76 ff., Z. 130 ff.;