2023, N. 14a zu Art. 221). 4.4 Der Beschwerdeführer ist bisher zwar nie in private Wohnhäuser eingedrungen und sagte am 17. Januar 2024 auch aus, er steige aus Prinzip nicht in Privatwohnungen ein (Z. 114 f.; ARR 24 52). Aber in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise gar nicht genau wusste, wo er einbrach und ob dort Personen anzutreffen waren oder nicht. Das geht auch aus seinen Aussagen vom 14. Mai 2024 hervor.