Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, namentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesgerichts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 221).