382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Betreffend Vorgeschichte kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 21. März 2024 (ARR 24 52) verwiesen werden. Am 3. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer «in flagranti» bei einem Einbruchdiebstahl in ein Reisebüro angehalten und erstmals in Untersuchungshaft versetzt.