Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juni 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme 7. Juni 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juni 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Einreichen von Schlussbemerkungen.