Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Diebstahls, Sachbeschädigung etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 23. Mai 2024 (KZM 24 1024) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121). Das Regionale Zwangsmassnahmenge- richt Berner Jura-Seeland ordnete mit Entscheid vom 22. März 2024 Untersu- chungshaft an und befristete diese bis am 19. Mai 2024. Mit Entscheid vom 23. Mai 2024 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) die Untersuchungshaft um drei Monate, d.h. bis zum 19. August 2024. Dagegen reichte der Beschuldigte (nachfolgend: Beschwerdefüh- rer) am 27. Mai 2024 (Eingang: 29. Mai 2024) Beschwerde bei der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ein (nachfolgend: Be- schwerdekammer) und beantragte die Haftentlassung unter Anordnung von Er- satzmassnahmen. Mit Schreiben vom 29. Mai 2024 ersuchte der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers um Mit- teilung innert 5 Tagen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers als Beschwerde zu behandeln sei. Dies wurde von ihr mit Eingabe vom 31. Mai 2024 bejaht (Eingang bei der Beschwerdekammer: 3. Juni 2024), weshalb mit Verfügung vom 3. Juni 2024 ein Beschwerdeverfahren eröffnet wurde. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 4. Juni 2024 auf das Einreichen einer Vernehmlassung. Die Staats- anwaltschaft beantragte in ihrer delegierten Stellungnahme 7. Juni 2024 (Eingang Beschwerdekammer: 10. Juni 2024) die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfü- gung vom 10. Juni 2024 verzichtete der Verfahrensleiter auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Be- merkungen innert 2 Tagen einzureichen seien. Auf Nachfrage hin verzichtete die amtliche Verteidigerin auf das Einreichen von Schlussbemerkungen. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c StPO können Entscheide über die Verlängerung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zuständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Un- tersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrundes ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Betreffend Vorgeschichte kann auf den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anord- nung der Untersuchungshaft vom 21. März 2024 (ARR 24 52) verwiesen werden. Am 3. Januar 2022 wurde der Beschwerdeführer «in flagranti» bei einem Einbruch- diebstahl in ein Reisebüro angehalten und erstmals in Untersuchungshaft versetzt. Am 3. Juni 2022 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen. Für den Zeitraum von Dezember 2020 bis Januar 2022 werden ihm rund 35 Einbruchdiebstähle und 2 Versuche dazu mit einer Delikts- und Schadenssumme von CHF 174'000.00 vor- geworfen. Der Beschwerdeführer ist teilweise geständig und die durch die Kriminal- technik und das IRM Bern durchgeführte Spurenauswertung ergab in über 20 Fäl- len ein positives Ergebnis auf den Beschwerdeführer (vgl. zum Ganzen auch Sammelrapport vom 12. August 2022; ARR 24 52). Für die Zeit vom 22. April 2023 bis 19. Oktober 2023 resultierten vier weitere positive Spurenabgleiche, aufgrund derer dem Beschwerdeführer vier weitere Einbruchdiebstähle in Schützenhäuser, eine Schule und ein Fitnesscenter angelastet werden können. Zudem besteht auf- grund der räumlichen und zeitlichen Nähe sowie des «modus operandi» der Ver- dacht, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum drei weitere Einbruch- diebstähle begangen hat (vgl. Sammelrapport vom 1. Februar 2024; ARR 24 52). Der Beschwerdeführer befand sich erneut für einen Monat in Untersuchungshaft (Entlassung am 21. Juli 2023). Im aktuellen Verfahren werden dem Beschwerdeführer weitere Einbruchdiebstähle vorgeworfen. Er ist geständig, am 25. bzw. 26. Januar 2024 Einbruchdiebstähle in ein Reisezentrum, ein Restaurant und eine Schule begangen zu haben (vgl. Ein- vernahmeprotokolle vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 70 ff., 09.18 Uhr, Z. 63 ff. sowie 10.05 Uhr, Z. 68 ff.; ARR 24 52). In diesen drei Fällen liegen auch positive Spurenabklärungen vor. Zudem gingen in der Folge weitere positive Spurenab- klärungen bei der Polizei ein, welche eine Beteiligung des Beschwerdeführers an weiteren Einbruchdiebstählen (auch in ein Fahrzeug und einen Baustellencontai- ner) im Zeitraum Januar bis März 2024 als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Er ist teilweise auch geständig (vgl. Ermittlungsbericht vom 13. Mai 2023 sowie Einvernahmen vom 14. Mai 2024, 09.46 Uhr, Z. 77 ff., Z. 93 ff. sowie 12.10 Uhr, Z. 20 ff.). Mit Blick auf diese Ausgangslage (teilweise geständig sowie positive Spurenabglei- che) liegt ein (neuer) dringender Tatverdacht wegen Einbruchdiebstählen gegen den Beschwerdeführer vor. Der dringende Tatverdacht wird denn auch nicht bestrit- ten. 4. 4.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf die Haftgründe der einfachen Wiederho- lungs- und der Fluchtgefahr. Am 1. Januar 2024 trat die revidierte Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) in Kraft, welche u.a. auch eine Änderung des Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO beinhaltet. Art. 454 StPO sieht als Übergangsbestimmung vor, dass für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten der revidierten Strafprozessord- nung gefällt wurden, neues Recht gilt. Da an den Erfordernissen drohender Ver- brechen oder schwerer Vergehen und einer erheblichen unmittelbaren Sicherheits- gefährdung sowie am Vortatenerfordernis bezüglich der einfachen Wiederholungs- gefahr in der erfolgten Revision grundsätzlich festgehalten wurde, kann auf die bis- herige Rechtsprechung verwiesen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2024 vom 5. März 2024 E. 3.1 und 3.2 [zur Publ. bestimmt]). 3 Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die be- schuldigte Person durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit ande- rer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafta- ten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO). Für das Vorliegen von einfacher Wie- derholungsgefahr sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatener- fordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rück- fallprognose zu beurteilen ist (BGE 146 IV 136 E. 2.1; 143 IV 9 E. 2.5). 4.2 Bei den Vortaten (erste Voraussetzung) muss es sich um Verbrechen oder schwe- re Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter handeln, wie sie im hän- gigen Untersuchungsverfahren massgeblich und für die Zukunft zu befürchten sind (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.3.1; Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 6.3 mit Hin- weis). Sie können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die be- schuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Bei einem glaubhaften Ge- ständnis oder einer erdrückenden Beweislage, die jedoch nicht den für eine Verur- teilung erforderlichen Grad der Gewissheit erreichen muss, gilt dieser Nachweis als erbracht (BGE 143 IV 9 E. 2.3.1). Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist in- dessen restriktiv zu handhaben, weshalb seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss (Urteil 1B_337/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1 mit Hinweis; vgl. aber neu Art. 221 Abs. 1bis StPO). Der Beschwerdeführer ist geständig, mehrere Einbruchdiebstähle be- gangen zu haben und es liegt auch mit Blick auf die Spurenauswertung eine erdrü- ckende Beweislage für Einbruchdiebstähle vor. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt. 4.3 Bei der Beurteilung der Schwere der drohenden Delikte sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial einzubeziehen. Die erhebliche Ge- fährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Verge- hen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität (BGE 146 IV 136 E. 2.2-2.5; 143 IV 9 E. 2.6-2.7; je mit Hinweisen). Vermögensdelikte sind zwar un- ter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten. Die Bejahung der erhebli- chen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschä- digten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen). Für die erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht es, wenn kon- krete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte bei künftigen Vermö- gensdelikten Gewalt anwenden könnte. So verhält es sich insbesondere, wenn er bei früheren Vermögensstraftaten eine Waffe mit sich geführt oder gar eingesetzt hat. Zu berücksichtigen ist sodann die Schwere der vom Beschuldigten begange- nen Vermögensdelikte. Je gravierender diese sind, desto eher spricht dies für die Sicherheitsgefährdung. Ist der Deliktsbetrag – wie zum Beispiel bei Anlagebetrug – 4 sehr hoch, lässt das befürchten, dass der Beschuldigte auch künftig schwere Ver- mögensdelikte begehen wird. Rechnung zu tragen ist weiter der persönlichen, na- mentlich finanziellen Lage der Geschädigten (BGE 146 IV 136 E. 2.5). Bei Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstählen kann nach der Praxis des Bundesge- richts in diesem Sinne «sicherheitsrelevant» sein, wenn die Täterschaft gewerbs- mässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner überrascht und bedroht bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte (FORSTER, in: Bas- ler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14a zu Art. 221). 4.4 Der Beschwerdeführer ist bisher zwar nie in private Wohnhäuser eingedrungen und sagte am 17. Januar 2024 auch aus, er steige aus Prinzip nicht in Privatwohnun- gen ein (Z. 114 f.; ARR 24 52). Aber in Übereinstimmung mit der Staatsanwalt- schaft ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer teilweise gar nicht genau wusste, wo er einbrach und ob dort Personen anzutreffen waren oder nicht. Das geht auch aus seinen Aussagen vom 14. Mai 2024 hervor. So gab er beispielswei- se im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Einbruch in die Büroräumlichkeiten des «D.________ (Örtlichkeit)» an, es sei ihm erst im Nachhinein klar geworden, als der Alarm losgegangen sei, dass er in einen etwas speziellen Ort eingebrochen sei (Einvernahme vom 20. März 2024, 11.40 Uhr, Z. 106 ff.; ARR 24 52). Der Be- schwerdeführer ist drogenabhängig und machte mehrfach geltend, er könne sich gar nicht erinnern, was er wo und wie gemacht habe (vgl. Einvernahmen vom 20. März 2024, 09.18 Uhr, Z. 96 ff. sowie 10.05 Uhr, Z. 76 ff., Z. 130 ff.; ARR 24 52 oder Einvernahmen vom 14. Mai 2024, 09.46 Uhr, Z. 78 ff. sowie 11.40 Uhr, Z. 51 ff.; KZM 24 1024). Er könne sich nicht einmal daran erinnern, was er am Vortag gegessen habe. Er nehme so viele Medikamente, trinke so viel und kokse so viel, dass er am nächsten Tag nicht mehr wisse, war er getan habe (Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 47 ff.; ARR 24 52). Mit Blick darauf kann aus dem Umstand, dass er bisher nie in Privatwohnungen eingebrochen ist, nicht geschlos- sen werden, dass er dies auch in Zukunft nicht tun wird bzw. er ausschliesslich in Objekte zu Zeiten einbricht, in denen niemand anzutreffen ist. Auch wenn es sich bei seinen Erinnerungslücken allenfalls um Schutzbehauptungen handelt, ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer neu der dringende Tatverdacht besteht, er sei auch in Fahrzeuge eingebrochen. Es ist durchaus wahrscheinlich, dass es dabei zu Begegnungen zwischen dem Beschwerdeführer und Drittperso- nen kommt. Abgesehen davon stellt der Einbruch in Fahrzeuge eine komplett neue und zusätzliche Vorgehensweise dar, um an Deliktsgut zu kommen (vgl. Ermitt- lungsbericht zu positiven Spurenabklärungen vom 13. Mai 2024, S.3; KZM 24 1024). Weiter spielen sein Alkohol- und sein Drogenkonsum eine Rolle im Zusam- menhang mit den Einbrüchen (Einvernahme vom 14. Mai 2024, 12.10 Uhr, Z. 92 ff.; KZM 24 1024). Es bestehen konkrete Hinweise, dass es auch um Beschaffungs- kriminalität geht, was das Vorgehen des Beschwerdeführers umso unberechenba- rer macht. Für seine Unberechenbarkeit sprechen auch die teilweise unkontrollier- ten Sachbeschädigungen, um sich Zutritt zu verschaffen (vgl. zum Bsp. Einver- nahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 108 ff., Z. 128 ff.) sowie der Umstand, 5 dass er selbst aussagte, er habe seine Hände nicht immer im Griff (Einvernahme vom 17. Januar 2024, Z. 85; ARR 24 52). Ebenfalls zeichnen seine weiteren Aussagen zur Motivation für die Einbrüche letzt- lich ein unberechenbares Bild des Beschwerdeführers. So sagte er aus, er sei wie am Austicken gewesen; es sei wie ein Ventil gewesen (Einvernahme vom 14. Mai 2024, 12.10 Uhr, Z. 92 ff.; KZM 24 1024 sowie Einvernahme vom 17. Januar 2024, Z. 122; ARR 24 52). Beim Einbruch sei es um Spass, Wut oder Adrenalin gegan- gen (Einvernahmen vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 150 f., 09.18 Uhr, Z. 150 ff.; ARR 24 52). Zwar tue es ihm leid und es verschaffe ihm keine Befriedigung im Nachhinein, wenn er wegen einer Flasche Alkohol alles verwüste. Bei einigen Sa- chen kratze es ihn aber null, jedenfalls im Tatzeitpunkt (Einvernahme vom 17. Ja- nuar 2024, Z. 113 ff.; ARR 24 52). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch ein Messer bei seinen Streifzügen mit sich führte (Einvernahme vom 20. März 2024, 10.05 Uhr, Z. 50 ff. sowie 10.40 Uhr, Z. 31 ff.; ARR 24 52). Er habe ab und zu ein Messer bei sich, wenn er rausgehe … und das weil er viele Probleme habe, wobei es sich bei diesem Problem um Personen handle, bei denen er Koksschulden habe (Einver- nahme vom 20. März 2024, 10.05 Uhr, Z. 54 ff. sowie Protokoll Hafteröffnung vom 20. März 2024, Z. 31 ff.; ARR 24 52). Dies impliziert grundsätzlich, dass er willens ist, sich mit dem Messer zumindest zu verteidigen und es ist zu befürchten, dass er dieses auch einsetzt, wenn er bei seinen Einbrüchen auf Drittpersonen trifft, zumal er offenbar oftmals unter dem Einfluss von Rauschmitteln steht. Mit Blick auf diesen Gesamtkontext bestehen konkrete Hinweise auf eine erhebli- che Gefährdung von Drittpersonen. Die mutmasslich vom Beschwerdeführer verüb- te bzw. die weiterhin zu erwartende Serie von Einbruchdiebstählen erscheint unter den geschilderten Umständen als sicherheitsrelevant. Zu prüfen bleibt die Rückfall- gefahr. 4.5 Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fragli- chen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Ver- hältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine um- gekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforde- rungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Si- cherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme ei- ner rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen. Zugleich ist daran festzu- halten, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr restriktiv zu handhaben ist. Eine negative, d.h. eine ungünstige Rückfallprognose ist zur Annahme von Wie- derholungsgefahr notwendig, grundsätzlich aber auch ausreichend (BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.8-2.10 mit Hinweisen). 6 4.6 Die Häufigkeit und Intensität der mutmasslichen Delikte sprechen für eine massge- bliche Rückfallgefahr, ebenso die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers. Dieser verfügt über keine Arbeit oder feste Tagesstruktur. Hinweise, dass er nach einer Haftentlassung ohne Drogen und Alkohol auskommen wird, liegen nicht vor. Entgegen seinen Beteuerungen ist mit Blick auf seine Vorgeschichte, die zahl- reichen Vorwürfe sowie die fortgesetzte Delinquenz trotz vorbestehender Untersu- chungshaft nicht davon auszugehen, dass er sich massgeblich geändert hat und in der Lage ist, deliktfrei zu leben. So sagte er bereits anlässlich der Einvernahme vom 17. Januar 2024 aus, er arbeite daran, es in den Griff zu bekommen, und er merke, dass er vernünftiger geworden sei (Z. 123 f.; ARR 24 52). Er wurde damals auch klar darauf hingewiesen, sich zukünftig nicht mehr deliktisch zu betätigen, was ihn offenbar nicht beeindruckt hat (vgl. Einvernahme vom 20. März 2024, 08.15 Uhr, Z. 23 ff.; ARR 24 52), da es nur wenige Tage später zu weiteren Delik- ten gekommen ist. Vor diesem Hintergrund vermögen die allgemeinen Ausführun- gen in der Beschwerde keine konkreten Hinweise zu begründen, dass die bisherige Untersuchungshaft einen günstigen Einfluss auf den Beschwerdeführer hatte und er in der Lage sein wird, einer geregelten Tagesstruktur ohne Delikte nachzugehen. Es liegt somit auch die notwendige Rückfallgefahr vor. Die Voraussetzungen für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr sind erfüllt, was vom Beschwerdeführer auch nicht explizit bestritten wird. 5. 5.1 Die Haft als Zwangsmassnahme muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 Bst. c und Bst. d StPO sowie Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BV). Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechter- halten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen und müssen an ihrer Stelle Ersatz- massnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO i.V.m. Art. 237 f. StPO; BGE 143 IV 9 E. 2.2; 140 IV 74 E. 2.2). Mildere, ebenso geeignete Ersatzmassnahmen zur Bannung der Wiederholungsge- fahr sind nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer nach erfolgter Haftentlas- sung weiter delinquiert hat und ihn eine Therapie, welche er gemäss den Aus- führungen seiner Verteidigerin in ihrer Stellungnahme zum Antrag der Staatsan- waltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 15. Mai 2024 bereits be- sucht hat, offenbar auch nicht vom Delinquieren abhalten konnte. Die vom Be- schwerdeführer gewünschte Ersatzmassnahme einer obligatorischen Arbeit (ge- schützter Arbeitsplatz von der IV) scheint ebenfalls nicht geeignet. Wie er selbst ausführt, habe er das bereits versucht, aber aufgrund des Hin- und Herschiebens die Motivation verloren und er sei nicht dazu gekommen zu arbeiten. Selbst wenn es gelingen sollte, ihm einen Arbeitsplatz zu verschaffen, kann aktuell nicht davon ausgegangen werden, dies würde ihn von weiterer Delinquenz fernhalten. Es er- scheint nicht glaubhaft, dass er sich geändert hat. Das vom Beschwerdeführer be- antragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (Urteil 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4; BGE 145 IV 503 E. 3.2 f. je mit 7 Hinweisen), ist aber von vorneherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr ent- gegen zu wirken. 5.2 Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person zudem Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlas- sen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Be- schränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhält- nismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sank- tion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hin- weisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). 5.3 Es kann vorab auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie im Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 verwiesen werden. Dem Ermittlungsbericht zu positiven Spurenabklärungen der Polizei vom 13. Mai 2024 kann entnommen werden, dass aufgrund der zahlreichen Vermögensdelikte die Berichte einige Zeit in Anspruch nehmen und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Berichte eingehen. Zudem erga- ben sich auch aus den Einvernahmen vom 14. Mai 2024 weitere Hinweise auf zwei bis drei weitere Einbruchdiebstähle. In diesem Zusammenhang wird durch die Re- gionalfahndung ein Schlussbericht zu erstellen sein. Zudem wird auch das Verfas- sen der Anklageschrift Zeit in Anspruch nehmen. Dem Beschwerdeführer werden eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen vorgeworfen und die Staatsanwaltschaft be- absichtigt eine Anklageerhebung beim Kollegialgericht in Dreierbesetzung. Mit Blick darauf ist die bisher ausgestandene und neu beantragte Dauer der Untersu- chungshaft noch nicht in grosse zeitliche Nähe der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt. Eine Verlängerung um drei Monate erweist sich vor diesem Hintergrund als verhältnismässig. Weiter bestehen keine konkreten Hinwei- se auf eine fehlende Hafterstehungsfähigkeit. Eine solche wird auch nicht dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nicht für das Gefäng- nis gemacht und die Haft sei weder für seinen Körper noch für seine Psyche oder Zukunft gut. Es handelt sich hierbei um Folgen, welche mit jeder Untersuchungs- haft verbunden sein können und welche die Haft nicht per se als unzumutbar er- scheinen lassen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerde- führer die notwendige medizinische Versorgung erhält. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für ihre Auf- 8 wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das ur- teilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, a.o. Gerichtspräsidentin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 12. Juni 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10