massnahmen und Erstellung des DNA-Profils sowie daraus folgend allfälliger weite- 15 rer Ermittlungsbedarf; Klärung und Aktualisierung der ausländerrechtlichen Situation des Beschwerdeführers in der Schweiz; vgl. S. 5 des Haftantrags vom 9. Mai 2024) verhältnismässig. Es sind keine milderen Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 StPO zu erkennen, welche die bestehende erhebliche Fluchtgefahr hinreichend zu bannen vermöchten.