Freiheitstrafe bis zu drei Jahren), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) sowie die einschlägigen Vorstrafen (vgl. den Strafregisterauszug vom 28. März 2024, insbesondere das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Juli 2018 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das SVG und das BetmG [teilbedingte Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 22 Monate bedingt]) droht noch keine Überhaft.