Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 6.2 Der Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2024 festgenommen. Mit Blick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB; Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG; Freiheitstrafe bis zu drei Jahren), Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Art.