Es ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde, wobei bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen ist. Ob auch der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht bejaht worden ist – sowie der Wiederholungsgefahr – welcher vom Zwangsmassnahmengericht offen gelassen worden ist – vorliegen, kann angesichts der evidentermassen vorliegen-