Zudem steht die obligatorische Landesverweisung im Raum, auf deren Anordnung das Regionalgericht Bern- Mittelland im Jahr 2018 verzichtet hat, und der Beschwerdeführer lebt zwischenzeitlich von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (ohne Wohnsitz in der Schweiz). Angesichts dessen kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer zufolge seines Verhaltens im Jahr 2018 auch im vorliegenden Strafverfahren den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stellt resp. eine allfällige Strafe antreten wird, wie dies von ihm in der Beschwerde (S. 9) geltend gemacht wird.