b StGB) droht. Auch dies stellt ein weiteres gewichtiges Fluchtindiz dar. Die Situation des Beschwerdeführers ist im Vergleich zu derjenigen im Zeitpunkt des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. Juli 2018 verändert. Der Beschwerdeführer wurde nunmehr aus der Schweiz weggewiesen und es wurde ein langjähriges Einreiseverbot verfügt. Zudem steht die obligatorische Landesverweisung im Raum, auf deren Anordnung das Regionalgericht Bern- Mittelland im Jahr 2018 verzichtet hat, und der Beschwerdeführer lebt zwischenzeitlich von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt (ohne Wohnsitz in der Schweiz).