auf Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zählen könnte. Der Beschwerdeführer wurde bereits am 11. Januar 2024 im Fahndungssystem RIPOL zwecks Verhaftung ausgeschrieben (vgl. S. 2 des Haftantrags der Staatsanwaltschaft vom 9. Mai 2024). Eine Festnahme konnte indes erst am 8. Mai 2024 stattfinden, was aufzeigt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage zu sein scheint, unauffindbar zu sein. Schliesslich kommt hinzu, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung eine nicht unerhebliche Freiheitsstrafe (vgl. hinsichtlich der Vorstrafen und des Strafrahmens E. 6.2 hiernach) sowie die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB) droht.