Anlässlich der Haftverhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 10. Mai 2024 sagte er aus, dass er in X.________ (Stadt)/S.________ (Land) lebe (vgl. S. 4, Z. 46 f. des Protokolls). Die fehlende Verankerung des Beschwerdeführers in der Schweiz mit gleichzeitig zahlreichen familiären Bezugspunkten im Ausland stellt ein weiteres konkretes Indiz für eine Fluchtgefahr dar. Es wäre dem Beschwerdeführer ein Leichtes, in sein Heimatland oder in anderes Land zu flüchten oder in der Schweiz unterzutauchen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass er sich bei einer Flucht ohne weiteres zurechtfinden würde resp. auf Unterstützung durch Verwandte und Bekannte zählen könnte.