Es wurde vom Migrationsdienst zudem am 4. August 2023 ein Einreiseverbot für elf Jahre verfügt. Der Beschwerdeführer hat mithin in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel mehr, was ein gewichtiges Fluchtindiz darstellt. In der Schweiz hat der Beschwerdeführer mit Ausnahme des geltend gemachten Kontakts zu seinen Kindern keine wirtschaftliche oder persönliche Verwurzelung. Er hat weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben lebt er auf der Strasse, wenn er in der Schweiz ist (vgl.