des Protokolls der Hafteröffnung vom 9. Mai 2024). Er hat in der Schweiz zwei Kinder (Jahrgang 2012 und 2017), wobei er von der Mutter der Kinder/Ehefrau getrennt lebt. Die elterliche Obhut liegt bei der Ehefrau. Mit Verfügung des Migrationsdienstes vom 27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet (Verpflichtung zur Ausreise bis am 31. Juli 2023). Es wurde vom Migrationsdienst zudem am 4. August 2023 ein Einreiseverbot für elf Jahre verfügt.