Er sei bereits am 3. Juli 2018 durch das Regionalgericht Bern- Mittelland zu einer teilbedingten Strafe verurteilt worden. Gestützt auf die anrechenbare Haft von 85 Tagen sei davon auszugehen, dass er in Freiheit gewesen sei, als das Urteil gefällt worden sei. Er habe sich auch damals der Strafe nicht durch Flucht entzogen. Es lägen somit in casu keine konkreten Indizien für eine Flucht vor. 5.3 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung