5. 5.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich zunächst auf den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr und begründet diese wie folgt: Zwar droht dem Beschuldigten bei einer Verurteilung eine empfindliche Freiheitsstrafe. Die Schwere der drohenden Sanktion darf denn auch als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt aber für sich alleine nicht, um den Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Lebensumstände der beschuldigten Person in Erwägung gezogen werden.