11 4.9 Im Weiteren ist auch ein dringender Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Tragen einer Waffe im öffentlichen Raum trotz Verbots für den Waffenbesitz als Albaner) sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (mehrfaches Fahren ohne Führerausweis) zu bejahen. Insoweit ist der Beschwerdeführer geständig (vgl. auch S. 7 ff. der Beschwerde). Der Beschwerdeführer trug als albanischer Staatsangehöriger bei seiner Anhaltung vom 8. Mai 2024 unbestrittenermassen eine Waffe auf sich.