zurzeit zureichend konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer (erneut) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat. Soweit die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vorwirft, liegen insoweit derzeit keine zureichend konkreten Anhaltspunkte vor resp. solche wurden von der Staatsanwaltschaft nicht rechtsgenüglich vorgebracht.