des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024), derzeit wenig glaubhaft. Vielmehr stellen die sichergestellten Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf Material zur Streckung von Betäubungsmitteln in Beachtung der vorliegenden gesamthaften Umstände (bereits frühere Verurteilung wegen qualifizierter Betäubungsmittelwiderhandlungen; weiterbestehender Konsum; konkrete Nähe zu einem Milieu, welches mit Betäubungsmittelhandel in Verbindung gebracht wird) zurzeit zureichend konkrete Anhaltspunkte dafür dar, dass der Beschwerdeführer (erneut) Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen hat.