Angesichts dessen erscheint seine Aussage, er habe die in der Wohnung P.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit) sichergestellte Verpackung von Einweghandschuhen, welche Q.________ zum Mischen von Drogen benutzt habe (Q.________ wurde wegen qualifiziertem Betäubungsmittelhandel verurteilt; vgl. Z. 517 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024) und auf welcher seine Fingerabdrücke gesichert worden seien, möglicherweise bloss berührt, mit einem Betäubungsmittelhandel habe er indes nichts zu tun (vgl. Z. 548 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024), derzeit wenig glaubhaft.