Er konsumiert gemäss eigenen Angaben nach wie vor Betäubungsmittel (insbesondere Kokain; vgl. Z. 243 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024) und verkehrt in einem Milieu, welches mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird (vgl. Z. 304 ff., 489 ff. und 557 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024). Angesichts dessen erscheint seine Aussage, er habe die in der Wohnung P.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit) sichergestellte Verpackung von Einweghandschuhen, welche Q.________ zum Mischen von Drogen benutzt habe (Q._____