des Protokolls). Auch am 30. Oktober 2023 konnte er von der Polizei offenbar in N.________ (Örtlichkeit) festgestellt werden (vgl. S. 3 des Berichtsrapports der Kantonspolizei Bern vom 5. Januar 2024), womit sein Einwand, er habe die Schweiz bereits Ende Juli 2023 verlassen, derzeit als wenig überzeugend erscheint (vgl. denn auch Z. 321 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers, wonach dieser auf Vorhalt, dass der Drogenläufer O.________ vom 26. August bis 10. Oktober 2023 in seiner alten Wohnung am M.________ (Strasse) gewohnt habe, u.a. geltend machte: «Wie ist es möglich, dass er in meiner Wohnung gewohnt hat?» [kursive Hervorhebung beigefügt]).