10 vom 8. Mai 2024 entnehmen lässt, konnte seitens der Polizei offenbar festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer auch nach dem offiziellen Wegzug per Ende Juli 2023 bis am 15. September 2023 regelmässig an der Adresse M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit), in welcher zu dieser Zeit ein Drogenläufer gewohnt und die Wohnung als Drogenbunker für Kokain und Heroin genutzt haben soll, aufgehalten hat (vgl. Z. 221 ff. und 296 ff. des Protokolls).