_, welcher im Betäubungsmittelhandel tätig sein solle, bestehe keine Verbindung. Das Zwangsmassnahmengericht hat den dringenden Tatverdacht wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit folgender Begründung bejaht: Betreffend die Widerhandlungen gegen das BetmG ist zu bemerken, dass der Beschuldigte einerseits gestanden hat, Betäubungsmittel zu konsumieren, andererseits aber auch in einem Milieu verkehrte, welches mit dem Drogenhandel in Verbindung gebracht wird.