(Örtlichkeit) gewohnt. Es sei davon auszugehen, dass er, als O.________ vom 26. August bis 10. Oktober 2023 in dieser Wohnung gewohnt habe, weder Mieter der Wohnung gewesen sei noch diese einem albanischen Drogenläufer zur Verfügung gestellt habe. Er habe anerkannt, dass er etwa an der gleichen Adresse, wie derjenigen, an welcher ein albanischer Drogenläufer (Q.________) festgenommen worden sei, einen Bekannten besucht habe. Eine Verbindung zum Beschwerdeführer bestehe indes nur insofern, als ihm vorgehalten werde, dass auf einer Verpackung von Latexhandschuhen seine Fingerabdrücke gesichert worden seien.