_ besucht habe. Ebenso hätten die Fingerabdrücke des Beschwerdeführers auf einer Latexhandschuhverpackung in einer anderen Wohnung am P.________ (Strasse) in E.________ (Örtlichkeit), in der sich ebenfalls ein Drogenläufer zugezogen habe, gesichert werden können. Der Beschwerdeführer bestreitet auch insoweit einen dringenden Tatverdacht. Er macht im Wesentlichen geltend, er habe sich per 30. Juli 2023 in N.________ (Örtlichkeit) abgemeldet bzw. ab dem 20. Mai 2023 nicht mehr in der Wohnung am M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit) gewohnt.