Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 geht insoweit hervor, dass er in der Zeit von spätestens Anfang Januar 2022 bis Ende Oktober 2023 in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel involviert gewesen sein soll (Heroin und ggf. Kokain). Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, seine Wohnung am M.________ (Strasse) in N.________ (Örtlichkeit) verschiedenen albanischen Drogenläufern zur Verfügung gestellt zu haben. Er soll verschiedentlich dabei gesehen worden sein, wie er den sich in der fraglichen Wohnung aufhaltenden Drogenläufer O.________ besucht habe.