9 gangslage kann das Vorliegen einer unmittelbaren Lebensgefahr daher zurzeit nicht klarerweise ausgeschlossen werden. 4.8 Der Beschwerdeführer wird von der Staatsanwaltschaft weiter der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz dringend verdächtigt. Aus dem Protokoll der delegierten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2024 geht insoweit hervor, dass er in der Zeit von spätestens Anfang Januar 2022 bis Ende Oktober 2023 in einen qualifizierten Betäubungsmittelhandel involviert gewesen sein soll (Heroin und ggf. Kokain).