In einer solchen Situation kann sich jederzeit ohne weitere zielgerichtete Handlung – etwa durch Aufregung, unvorhergesehene Reaktionen der weiter involvierten Personen, Interventionen Dritter oder Defekt der Waffe – ungewollt ein Schuss lösen. Der Beschwerdeführer hatte den weiteren Fortgang nicht mehr selber in der Hand und konnte nicht wissen, wie die anwesenden Personen auf das Herausholen und Hantieren mit der geladenen Waffe reagieren würden. So wurde denn auch von den Auskunftspersonen I.________ und D.________ beschrieben, dass eine Person auf den Beschwerdeführer zugegangen sei und versucht habe, diesen zu beruhigen (vgl. auch Z. 74 ff.