Indes ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Hantieren mit einer offenbar schussbereiten Waffe im Rahmen eines Gerangels, bei welchem mehrere Personen involviert gewesen sein und sich die involvierten Personen nicht in grossem Abstand zueinander befunden haben sollen, durchaus geeignet erscheint, in skrupelloser Weise eine unmittelbare Lebensgefahr für eine andere Person zu schaffen. In einer solchen Situation kann sich jederzeit ohne weitere zielgerichtete Handlung – etwa durch Aufregung, unvorhergesehene Reaktionen der weiter involvierten Personen, Interventionen Dritter oder Defekt der Waffe – ungewollt ein Schuss lösen.