als «etwas älter» aussehend (vgl. Z. 208 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 25. Mai 2023) beschrieben. Keine der befragten Personen hat konkret beschrieben, dass die Person mit der Waffe direkt in Richtung einer Person geschossen hat. Indes ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass das Hantieren mit einer offenbar schussbereiten Waffe im Rahmen eines Gerangels, bei welchem mehrere Personen involviert gewesen sein und sich die involvierten Personen nicht in grossem Abstand zueinander befunden haben sollen, durchaus geeignet erscheint, in skrupelloser Weise eine unmittelbare Lebensgefahr für eine andere Person zu schaffen.