Der Beschwerdeführer selbst hat eingestanden, dass er zu diesem Zeitpunkt ins Auto gestiegen ist und es wird weder von ihm noch den Auskunftspersonen geltend gemacht, dass noch eine weitere Person als Beifahrer in das rote Auto eingestiegen ist. Weiter trifft es zwar zu, dass H.________ zunächst ausschliesslich junge Männer zwischen 25 und 30 Jahren als involvierte Personen beschrieben hat und den Beschwerdeführer anhand der Fotovorweisung nicht erkennen konnte (vgl. Z. 24, 64 f. und 94 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 28. Mai 2023).